Die SATZUNG
 
S a t z u n g (Auszüge)

§ 1
Name und Sitz

Die im Jahre 1920 gegründete sportliche Vereinigung führt den Namen „Sport-Club Schwarz-Weiß 1920 Zennern“ und hat seinen Sitz in Wabern, Ortsteil Zennern (Schwalm-Eder-Kreis)...

§ 2
Zweck und Aufgaben


Der SC Schwarz-Weiß 1920 Zennern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mit-glieder
a)
durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich kräftigen;
b)
durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden;
c)
über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.

Der Verein (sportliche Vereinigung) erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

§ 3
Gemeinnützigkeit


1.)
Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
2.)
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.)
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

1.)
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
c) Jugendmitglieder.

2.)
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.

3.)
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 40 Jahre Mitglied des Vereins sind.

4.)
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten ... den Aufnahme-antrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, daß sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt...
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft


Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

Eine evtl. Ablehnung der Aufnahme durch den Vortand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, daß keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
1.)
durch Tod;
2.)
durch Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen, nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zu erklären ist;
3.)
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
a) zwei Jahre mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
...
4.)
durch Ausschluß (siehe § 11, Ziff. 2).

§ 8
Mitgliedschaftsrechte

1.)
Ordentliche-, Ehren- und Jugendmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2.)
Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3.)
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4.)
Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5.)
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 9
Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet:

1.)
Den Verein in seinem sportlichem Bestreben zu unterstützen;
2.)
den Anordnungen des Vorstandes und den von ihm bestellten Organen in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten , Folge zu leisten;
3.)
die Beiträge pünktlich zu zahlen;
4.)
das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;
5.)
auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen;
6.)
sofortige -spätestens innerhalb von fünf Tagen- schriftliche Anmeldung eines erlittenen Sportunfalles beim Schriftführer vorzunehmen. Bei versäumten Meldungen innerhalb der genannten Frist entfällt jegliche Haftung des Vereines.

§ 10
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. ...
Der Beitrag ist im Voraus und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Ehrenmitglieder sind als beitragsfreie Mitglieder zu führen.
§ 11
Strafen

1) Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Warnung,
b) Verweis,
c) Geldbuße bis zu € 50,00,
d) Sperre.

2) Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar
a)
bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
b)
wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben, oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen;
c)
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d)
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monates einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidungen endgültig ist. Von dem Zeit-punkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußver-fahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung be-findlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.


§ 12
Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:
1.) der Vorstand (§ 13)
2.) die Mitgliederversammlung (§ 14)

§ 13
Der Vorstand

1.)
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer.

2.)
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam im Sinne von § 26 BGB.

3.)
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zu-lässig. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mitglieder können sich in ihrem Stimmrecht nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4.)
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaft-lichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach vom Vorsit-zenden genehmigt sein.

5.)
Der Vorstand muß soweit erforderlich, mindestens jedoch jeden dritten Monat zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt eine anstehende Ent-scheidung als abgelehnt. Über die Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich...
§ 14
Erweiterter Vorstand

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt außerdem
a) einen Jugendleiter,
b) drei Beisitzer,
c) zweiter Kassierer
und bestätigt
d) die Abteilungsleiter

Diese sind berechtigt in dieser Eigenschaft an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, soweit ihr Aufgabengebiet davon betroffen ist.

§ 15
Mitgliederversammlung

1.)
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2.)
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll in den ersten zwei Monaten des neuen Jahres einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens zwei Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wabern erfolgen. Sie muß außerdem zehn Tage vorher durch Aushang im Vereinskasten bekanntgemacht werden.

Die Einladung muß unter Angabe der Tagesordnung die folgenden Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) entfällt
e) Neuwahlen (Vorstand) alle 3 Jahre (Kassenprüfer alle 2 Jahre)
f) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden, spätestens zwölf Tage vor der Mitgliederversammlung, eingereicht werden müssen
g) Bestätigung der Abteilungsleiter
h) Verschiedenes

3.)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereines liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung erfolgt wie in Absatz 2 dieses Paragrafen angegeben, unter Angabe der Tagesordnung.
4.)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand (§ 13, Abs. 1) erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Andere Wahlen erfolgen durch Hand aufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Geheime Abstim-mung muß durch Stimmzettel erfolgen, wenn hier zwei oder mehr Mitglieder kandidieren.

Der Vorstand bzw. die von seinem Amt ausscheidende Person hat das Vorschlagrecht zur Wahl der einzelnen Ämter des Vorstandes bzw. seines Nachfolgers. Danach erfolgen Wahlvorschläge aus der Versammlung.

Die Wahl des Vorstandes (§ 13, Abs. 1) kann auf dessen Antrag am Block in geheimer Abstimmung durch-geführt werden, wenn keine Gegenkandidaten zur Wahl stehen.

Der Vorstand kann sich im Falle des Rücktrittes eines Vorstandsmitgliedes aus der Mitgliedschaft eine Person aussuchen, die das freigewordene Amt kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung weiterleitet. Auf dieser muß diese Person in seinem Amt mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Tritt die Bestätigung nicht ein, ist seitens der Versammlung ein Wahlvorschlag zu unterbreiten, über welchen abzustimmen ist.
5.)
Mitglieder die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.
6.)
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
7.)
Über alle Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 16
Kassenprüfer


Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 17
Ausschüsse


Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender dieser Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuß auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 18
Sportabteilungen

Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefaßt. Jede Ab-teilung wird von dem Abteilungsleiter geleitet. Dieser wird von den einzelnen Abteilungen (evtl. SG, LG etc.) im Vorfeld der Generalversammlung gewählt und auf dieser (§ 15, Abs. 2 g) bestätigt. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heran-ziehen.

§ 19
Jugendabteilung


Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Jugend-gruppen bilden die Jugendabteilung, welche von einem Jugendleiter (§14a) geleitet wird. Die Betreuer werden vom geschäftsführenden Vorstand und dem Jugendleiter bestellt.

§ 20
Ehrungen


1.)
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederver-sammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluß ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2.)
Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport, oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluß Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorgani-sation ausgeschlossen worden sind.
3.)
Für 25-jährige Zugehörigkeit zum Verein kann die silberne Vereinsnadel und
für 50-jährige Zugehörigkeit die goldene Vereinsnadel verliehen werden.
4.)
Ehrenmitglieder und Träger von Ehrennadeln haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie ordentliche Mit-glieder.

§ 21
Auflösung


Über die Auflösung des Vereines, oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand und die Hälfte der Mitglieder dies beantragt, und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungs-gemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereines, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V., oder - nach Beschluß – an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 22
Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt an dem Tage in Kraft, an dem sie beschlossen wird und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 14.02.1975, geändert durch Satzungsänderung vom 28.12.1992 und 17.01.1998.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 24. Januar 2003 im Dorfgemeinschaftshaus in Zennern.